Glossar · Digitale Buchhaltung

Verlagerung der Buchführung

Elektronische Bücher und Aufzeichnungen sind grundsätzlich im Inland zu führen und aufzubewahren; eine Verlagerung ins Ausland ist nur unter Voraussetzungen zulässig.

Innerhalb der Europäischen Union ist eine Verlagerung möglich, wenn der Datenzugriff der Finanzverwaltung in vollem Umfang gewährleistet ist. Außerhalb der EU braucht es eine Bewilligung des Finanzamts. Maßgeblich ist der tatsächliche Ort der Verarbeitung und Speicherung, auch bei Nebensystemen; das betrifft insbesondere Cloud-Lösungen mit Rechenzentren im Ausland. Bei Verstößen kann das Finanzamt ein Verzögerungsgeld festsetzen.

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