Glossar · Verfahren

Steuergeheimnis

Das Steuergeheimnis verpflichtet Amtsträger, Verhältnisse von Steuerpflichtigen, die ihnen im Besteuerungsverfahren bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten.

Geschützt sind alle Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Eine Offenbarung ist nur in gesetzlich geregelten Fällen zulässig, etwa für Steuerstrafverfahren oder bei zwingendem öffentlichem Interesse. Die Verletzung ist strafbar.

Steuerberater unterliegen nicht dem Steuergeheimnis, sondern ihrer eigenen beruflichen Verschwiegenheitspflicht.

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