Glossar · Umsatzsteuer

Reverse-Charge-Verfahren

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der unternehmerische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.

Es gilt vor allem für Leistungen ausländischer Unternehmer an inländische Unternehmer und für bestimmte inländische Umsätze, etwa Bauleistungen an Bauunternehmer, Gebäudereinigung oder die Lieferung bestimmter Elektronik. Die Rechnung enthält dann keine Umsatzsteuer, aber einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Empfängers. Der Empfänger meldet die Steuer an und kann sie in der Regel zugleich als Vorsteuer abziehen. Auch Kleinunternehmer können als Empfänger betroffen sein.

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